AGB

PLAN-B NET ZERO steht für eine Zukunft ohne fossile Energieträger!

Allgemeine Geschäftsbedingungen

    1. Wer ist der Vertragspartner?
      PLAN-B NET ZERO ENERGY GmbH (nachfolgend „PLAN-B NET ZERO ENERGY“)
      Sitz der Gesellschaft: Mühlheimer Tor – Dieselstr. 2, 63165 Mühlheim am Main
      Geschäftsführer: Markus Schunk
      Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, HRB 151699 B
      Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27a Umsatzsteuergesetz:
      DE 293086561
    2. Welchen Strom liefert PLAN-B NET ZERO ENERGY?
      Der gelieferte Strom von PLAN-B NET ZERO ENERGY ist 100% Ökostrom. Für die Qualität des Stroms, also insbesondere die Nennspannung und die Nennfrequenz, ist ausschließlich der Netzbetreiber verantwortlich.
    3. Wer kann bei PLAN-B NET ZERO ENERGY einen Vertrag abschließen?
      3.1. Einen Vertrag bei PLAN-B NET ZERO ENERGY kann prinzipiell jede Privatperson und jedes Unternehmen abschließen, welche/s den Strom überwiegend für den Eigenverbrauch verbraucht. Die Belieferung erfolgt außerhalb der Grundversorgung.
      3.2. Es werden keine Wartungsdienste angeboten.
    4. Wie und mit wem wird ein Vertrag abgeschlossen? Wie wird mit PLAN-B NET ZERO ENERGY über den Vertrag kommuniziert?
      4.1 Vertragspartner des Kunden ist die PLAN-B NET ZERO ENERGY GmbH. Der Vertragsschluss kann vom Kunden unter anderem online über die Webseite von PLAN-B NET ZERO ENERGY (planbnetzero-energy.com – nachfolgend „Webseite“) eingeleitet werden.
      4.2. PLAN-B NET ZERO ENERGY schließt die für die Durchführung der Belieferung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern ab. Diese umfassen unter anderem auch die Durchführung des Messstellenbetriebs durch den Netzbetreiber als grundzuständiger Messstellenbetreiber, sofern der Kunde insoweit keinen separaten Vertrag mit einem anderen Messstellenbetreiber geschlossen hat.
      4.3. Die von PLAN-B NET ZERO ENERGY auf Grundlage der Angaben des Kunden erstellten Angebote für Stromtarife stellen kein rechtlich bindendes Angebot an den Kunden dar.
      4.4. Erst durch seine Unterschrift unter das Auftragsformular bzw. online erst durch Betätigung der Schaltfläche „Zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Kunde gegenüber PLAN-B NET ZERO ENERGY ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss ab (nachfolgend „Auftrag“). Bis zum verbindlichen Absenden des Auftrags kann der Kunde online seine Auswahl jederzeit korrigieren, indem er die im Bestellverlauf vorgesehenen Korrekturhilfen nutzt.
      4.5. Sofern der Kunde im Rahmen des Bestellvorgangs als Grund für seinen Auftrag einen „Anbieterwechsel“ angibt, bleibt er für die Dauer des Lieferantenwechselprozesses an seinen Auftrag gebunden. Der Vertragsschluss erfolgt in diesem Fall unter Berücksichtigung des Termins, zu dem der Vorlieferant die Kündigung des Vorlieferanten für die Lieferstelle (soweit vorhanden) akzeptiert und zu dem der jeweilige örtliche Netzbetreiber den Beginn der Netznutzung bestätigt.
      4.6. Die Kündigung gegenüber dem Vorlieferanten übernimmt PLAN-B NET ZERO ENERGY für den Kunden. Sollte der Kunde jedoch gegenüber dem Vorlieferanten ein Sonderkündigungsrecht haben, muss der Kunde seinen Vertrag gegenüber dem Vorlieferanten selbst kündigen.
      4.7. PLAN-B NET ZERO ENERGY kann die Bonität eines neuen Kunden prüfen. Dies geschieht unter Einhaltung des Datenschutzrechtes über seinen externen Dienstleister.
      4.8. Der Vertrag kommt zustande, sobald der Auftrag von PLAN-B NET ZERO ENERGY bestätigt wurde. Die Auftragsbestätigung erfolgt in jedem Fall bevor die vertragsgegenständliche Lieferung von Strom durch PLAN-B NET ZERO ENERGY beginnt. Die Auftragsbestätigung erfolgt in Textform per E-Mail und enthält alle Angaben, die für den Vertragsabschluss notwendig sind, insbesondere auch die belieferte Verbrauchsstelle des Kunden einschließlich der zu Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer (nachfolgend „Zählernummer“). Nach Vertragsschluss wird dem Kunden eine Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung gestellt.
      4.9. Sofern diese Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich eine Kommunikation in „Textform per E-Mail“ verlangen, können Erklärungen auch in jeder anderen Textform als per E-Mail erfolgen (z.B. Fax, Brief). Die E-Mail-Adresse von PLAN-B NET ZERO ENERGY lautet: [email protected]. Die E-Mails von PLAN-B NET ZERO ENERGY werden an die vom Kunden bei Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse gesendet. PLAN-B NET ZERO ENERGY behält sich vor, Mitteilungen in Einzelfällen per Post versenden zu dürfen. Für eine reibungslose Kommunikation muss der Kunde die E-Mail-Adresse, die bei PLAN-B NET ZERO ENERGY hinterlegt wurde, stets aktuell halten. Änderungen der E‐Mail‐Adresse sind PLAN-B NET ZERO ENERGY unverzüglich mitzuteilen.
      4.10. Für vertragliche Zwecke stimmt der Kunde zu, sämtliche Kommunikation in elektronischer Form zu erhalten, es sei denn zwingend anzuwendende gesetzliche Vorschriften erfordern eine andere Form der Kommunikation. Personenbezogene Daten wie BLZ, Konto‐ und Telefonnummer werden zum Schutz nur verkürzt dargestellt.
      4.11. Die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per E-Mail) kann Sicherheitslücken aufweisen. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich. Bei Kommunikation per E‐Mail werden sämtliche Dokumente derzeit unverschlüsselt versandt.
    5. Kann man als Verbraucher den Vertrag widerrufen?
      Der Vertrag kann innerhalb von vierzehn Tagen ab Vertragsschluss (Auftragsbestätigung) ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Siehe hierfür die mit der Auftragsbestätigung versandte Widerrufsbelehrung.
    6. Was passiert bei einem Lieferantenwechsel? Ab wann beginnt die Lieferung von Strom?
      6.1. PLAN-B NET ZERO ENERGY wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen.
      6.2. Bei einem Lieferantenwechsel ist PLAN-B NET ZERO ENERGY verpflichtet, dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen, ob und zu welchem Termin er eine vom Kunden gewünschte Belieferung aufnehmen kann.
      6.3. Die Stromlieferung beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Datum, jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem:

      • zwischen PLAN-B NET ZERO ENERGY, dem örtlichen Netzbetreiber und/oder dem Vorlieferant bzw. Messstellenbetreiber des Kunden sämtliche Fragen zum Netzzugang bzw. zum Messstellenbetrieb sowie zur Übernahme des Kunden geregelt sind,
      • der Vorlieferant die Kündigung des bisherigen Vertrages bestätigt hat und
      • der örtliche Netzbetreiber den Beginn der Netznutzung bestätigt hat.

      6.4. Dieser Zeitpunkt ist abhängig von mehreren Voraussetzungen, wie zum Beispiel Kündigung des bisherigen Liefervertrages, keine Sperrung des Anschlusses, Bestätigung der Netznutzung durch den Netzbetreiber, Zustimmung des Netzbetreibers für das Konzept für die Messung. Dieser Prozess ist für den Kunden unentgeltlich und wird so schnell wie möglich umgesetzt. PLAN-B NET ZERO ENERGY kommuniziert dem Kunden den Beginn der Belieferung.
      6.5. Sollte PLAN-B NET ZERO ENERGY zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Datum die Stromlieferung tatsächlich nicht aufnehmen können, erfolgt die Belieferung des Kunden weiterhin entweder durch den Vorlieferanten oder auf Grund der Verpflichtungen des Grundversorgers nach den §§ 36, 38 EnWG durch den Grundversorger.
      6.6 PLAN-B NET ZERO ENERGY ist zur Aufnahme der Energielieferung nicht verpflichtet, wenn der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn gesperrt ist oder kein Netzanschluss besteht.

    7. Darf der Kunde Eigenanlagen betreiben?
      Der Kunde ist für die Dauer des Vertrages verpflichtet, seinen gesamten Strombedarf für die Lieferstelle von PLAN-B NET ZERO ENERGY zu beziehen. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 kW elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich zur Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzung der Stromversorgung dienen (Notstromaggregate).
    8. Wie wird die Stromlieferung vergütet?
      8.1. Der Strompreis besteht jeweils aus Grund- und Arbeitspreis. Die Höhe wird bei Vertragsschluss vereinbart. Kommt es danach zu einer wirksamen Preisänderung gemäß Ziffer 10, so tritt der geänderte Preis an die Stelle des zuvor vereinbarten Preises.
      8.2. Der Kunde verpflichtet sich, den gelieferten und abgenommenen Strom zu bezahlen.
    9. Welche Kosten sind im Strompreis enthalten?
      Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Die Beschaffungs- und Vertriebskosten einschließlich der Kosten für die Abrechnung sowie die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die Konzessionsabgabe, die Netzentgelte sowie die Entgelte des Messstellenbetreibers für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung, die Umlage nach § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes [KWKG-Umlage], die Umlage nach § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung[§ 19 Strom NEV-Umlage], die Umlage nach § 17 f des Energiewirtschaftsgesetzes [Offshore-Haftungsumlage], die Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten [Umlage für abschaltbare Lasten – AbLaV], in den jeweils geltenden Fassungen.
    10. Darf PLAN-B NET ZERO ENERGY Preise ändern?
      10.1. Preisänderungen durch PLAN-B NET ZERO ENERGY erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
      10.2. Der Kunde kann die Billigkeit der jeweiligen Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch PLAN-B NET ZERO ENERGY sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 9 maßgeblich sind. Bei Tarifen mit eingeschränkter Preisgarantie kann während ihrer Dauer eine Preisänderung jedoch nicht auf Änderungen der Beschaffungs- und Vertriebskosten einschließlich der Kosten für die Abrechnung gestützt werden. PLAN-B NET ZERO ENERGY ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist PLAN-B NET ZERO ENERGY verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
      10.3. PLAN-B NET ZERO ENERGY hat den Umfang einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf PLAN-B NET ZERO ENERGY Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen.
      10.4. Änderungen der Preise werden erst nach Mitteilung in Textform wirksam, wobei die Benachrichtigung mindestens einen Monat vor Eintritt der beabsichtigten Änderung erfolgt.
      10.5. Ändert PLAN-B NET ZERO ENERGY die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen (Sonderkündigungsrecht). Hierauf wird PLAN-B NET ZERO ENERGY den Kunden in der Mitteilung in Textform per E-Mail über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. PLAN-B NET ZERO ENERGY wird die Kündigung des Kunden unverzüglich innerhalb einer Woche nach Zugang in Textform per E-Mail unter Angabe des Vertragsendes bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt.10.6. Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz sowie künftige Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalkulationsbestandteile nach § 40 Absatz 3 Nummer 3 EnWG können ohne Ankündigung und ohne das Recht des Kunden, den Vertrag fristlos zu kündigen, an den Kunden unverändert weitergegeben werden.
    11. Wie wird gelieferter Strom gemessen?
      Der gelieferte Strom wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
    12. Wie wird gelieferter Strom abgelesen?
      12.1. Für die Ermittlung des gelieferten Stroms ist PLAN-B NET ZERO ENERGY berechtigt, die durch den örtlichen Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder Messung durchführenden Dritten übermittelten Zählerstände zu benutzen.
      12.2. Bei einer Messung mit einem intelligenten Messsystem nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes sind die Werte nach Satz 1 Nummer 1 vorrangig zu verwenden. PLAN-B NET ZERO ENERGY wird in der Rechnung angeben, wie ein von ihr verwendeter Zählerstand ermittelt wurde.
      12.3. PLAN-B NET ZERO ENERGY kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies

      1. zum Zwecke einer Abrechnung
      2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
      3. bei einem berechtigten Interesse seitens PLAN-B NET ZERO ENERGY an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt.

      12.4. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. PLAN-B NET ZERO ENERGY darf bei einem berechtigten Widerspruch für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
      12.5. Der Kunde ist verpflichtet, zum Zwecke der Ablesung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder von PLAN-B NET ZERO ENERGY den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten. Der Kunde muss vorher hierüber durch Mitteilung an ihn oder durch einen Aushang im jeweiligen Haus benachrichtigt werden. Die Benachrichtigung muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
      12.6. Wenn der örtliche Netzbetreiber oder PLAN-B NET ZERO ENERGY das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf PLAN-B NET ZERO ENERGY den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.

    13. Wie wird gelieferter Strom abgerechnet?
      13.1. PLAN-B NET ZERO ENERGY rechnet den gelieferten Strom in der Regel einmal jährlich ab, nachdem der gelieferte Strom abgelesen bzw. ermittelt wurde. Der Abrechnungszeitraum darf jedoch 12 Monate nicht wesentlich überschreiten. Der Kunde erhält spätestens 6 Wochen nach Beendigung des Abrechnungszeitraums die Rechnung. Nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält der Kunde spätestens nach 6 Wochen die Schlussrechnung.
      13.2. Der Kunde kann statt der jährlichen Abrechnung im Kundenportal wahlweise eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung verlangen. Im Fall der unterjährig gewünschten Abrechnung verpflichtet sich der Kunde, die benötigten Zählerstände selbst abzulesen und PLAN-B NET ZERO ENERGY bis spätestens zu den von ihr mitgeteilten Abrechnungsterminen unaufgefordert in Textform per E-Mail zu übermitteln. Erfolgt keine rechtzeitige Übermittelung der Zählerstände, ist PLAN-B NET ZERO ENERGY berechtigt, die zur Abrechnung benötigten Werte zu schätzen.
      13.3. PLAN-B NET ZERO ENERGY kann für den im Abrechnungszeitraum gelieferten Strom Abschläge verlangen. Die Höhe der Abschläge bemisst sich anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird PLAN-B NET ZERO ENERGY dies angemessen berücksichtigen.
      13.4. Der Kunde stimmt der elektronischen Übermittlung der Abrechnungen Abrechnungsinformationen sowie der Schlussrechnung durch PLAN-B NET ZERO ENERGY zu. Abrechnungsinformationen erfolgen auf Grundlage des ermittelten Verbrauchs.
      13.5. Auf Wunsch erhält der Kunde einmal jährlich die Abrechnungen und Abrechnungsinformationen kostenlos in Papierform. Ergänzende Informationen zur Verbrauchshistorie seit Beginn des Vertrages werden, soweit verfügbar, auf Wunsch des Kunden zur Verfügung gestellt.
      13.6. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben für den Kunden wird dieses von PLAN-B NET ZERO ENERGY binnen 2 Wochen erstattet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.
      13.7. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten für vergleichbare Kunden angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und sonstiger Kostenbestandteile gemäß Ziffer 9. Die Abschlagszahlungen können in solchen Fällen ebenfalls angepasst werden.
    14. Wann werden Rechnungen und Abschläge fällig?
      14.1. Rechnungen und Abschläge werden zu dem von PLAN-B NET ZERO ENERGY angegebenen Zeitpunkt fällig, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung.
      14.2. Der Kunde kann gegen Ansprüche von PLAN-B NET ZERO ENERGY nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
    15. Wie kann der Kunde bezahlen?
      15.1. Der Kunde kann zwischen einer Zahlung durch Erteilung eines SEPA-Basis-Lastschriftmandats und durch eine für den Kunden kostenpflichtige Überweisung auf ein Bankkonto von PLAN-B NET ZERO ENERGY wählen.
      15.2. Sollte das Kundenkonto oder das Bankkonto des Kunden nicht ausreichend gedeckt sein, falsche Bankdaten vorliegen und PLAN-B NET ZERO ENERGY den fälligen Abschlag nicht einziehen können oder überweist der Kunde einen fälligen Abschlag nicht rechtzeitig, ist PLAN-B NET ZERO ENERGY berechtigt, gegenüber dem Kunden eine Gebühr („Rücklastschriftgebühr“) zu erheben, die die tatsächlich entstandenen Kosten für eine Rücklastschrift oder Nachverfolgung der Zahlung ausgleicht. Die Rücklastschriftgebühr ist unabhängig von der Höhe der Forderung.
    16. Was gilt bei Zahlungsverzug?
      16.1. Gerät der Kunde dadurch in Verzug, dass er Zahlungen in Höhe des Betrages einer monatlichen Rate nicht vollständig innerhalb von zwei Monaten leistet oder dass er Zahlungen in Höhe von zwei oder mehr monatlichen Raten nicht rechtzeitig leistet, kann PLAN-B NET ZERO ENERGY, wenn PLAN-B NET ZERO ENERGY erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
      16.2. Eine wiederholte Zahlungsverzögerung trotz des Erhalts eines Warnschreibens von PLAN-B NET ZERO ENERGY, in dem die fristlose Kündigung zwei Wochen vorher dem Kunden angekündigt wird, stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und berechtigt PLAN-B NET ZERO ENERGY, den Vertrag fristlos zu kündigen.
      16.3. Im Übrigen ist PLAN-B NET ZERO ENERGY berechtigt, die Versorgung nach Maßgabe der Ziffer 20 zu unterbrechen.
    17. Was gilt bei Rechenfehlern?
      17.1. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von PLAN-B NET ZERO ENERGY zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung ihn nicht an, so ermittelt PLAN-B NET ZERO ENERGY den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder aufgrund des vorjährigen Verbrauches durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.
      17.2. Ansprüche nach Ziffer 17.1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. Die Drei-Jahres-Frist wird von dem Zeitpunkt an zurückgerechnet, in dem der Kunde von der Möglichkeit einer Nachforderung Kenntnis erlangt. Im Fall einer Erstattung ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem PLAN-B NET ZERO ENERGY von der Möglichkeit einer Erstattung Kenntnis erlangt.
    18. Was passiert bei einer Störung?
      18.1. Falls eine Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit in der Stromversorgung aufgrund einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses entsteht, können dem Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften Ansprüche gegen den Netzbetreiber des Kunden zustehen. PLAN-B NET ZERO ENERGY ist von der Leistungspflicht befreit, falls eine Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit der Stromlieferung Folge einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses ist. Ansprüche wegen einer Störung des Netzbetriebs inklusive des Netzanschlusses können ausschließlich gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden.
      18.2. PLAN-B NET ZERO ENERGY verpflichtet sich auf Verlangen des Kunden, die Gründe für eine Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit, die durch den Netzbetreiber entstanden sind, dem Kunden mitzuteilen, sofern sie PLAN-B NET ZERO ENERGY bekannt sind oder in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
      18.3. Für Schadensfälle, die nicht unter Ziffer 18.1 fallen ist die Haftung von PLAN-B NET ZERO ENERGY sowie ihrer Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten beschränkt. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten verursacht worden sind, beschränkt sich die Haftung von PLAN-B NET ZERO ENERGY auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes sowie des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt.
    19. Wann ist PLAN-B NET ZERO ENERGY von der Lieferpflicht befreit?
      19.1. PLAN-B NET ZERO ENERGY ist zur Aufnahme der Energielieferung nicht verpflichtet, wenn der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn gesperrt ist oder kein Netzanschluss besteht. In folgenden Fällen ist PLAN-B NET ZERO ENERGY ebenfalls von der Lieferpflicht befreit:
      19.2. soweit und solange der Netzanschluss bzw. die Netz- und Anschlussnutzung nach § 17 oder § 24 Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung / Niederdruckanschlussverordnung durch den Netzbetreiber unterbrochen wurde oder
      19.3. soweit und solange der Netzanschluss bzw. die Netznutzung und/oder Anschlussnutzung aus anderen Gründen, die PLAN-B NET ZERO ENERGY nicht zu vertreten hat, durch den Netzbetreiber unterbrochen wurde. Das Gleiche gilt, soweit es sich dabei um Folgen einer Störung des Messstellenbetriebes handelt oder
      19.4. soweit und solange PLAN-B NET ZERO ENERGY an dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Strom aus folgenden Gründen gehindert ist:

      • 19.4.1. Höhere Gewalt: Höhere Gewalt im Sinne dieser Bedingungen ist jedes von außen kommende und keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisende, nicht voraussehbares und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt unabwendbares Ereignis (z.B. Unwetter) oder
      • 19.4.2. Sonstige Umstände, die PLAN-B NET ZERO ENERGY nicht beseitigen kann oder deren Beseitigung ihr entsprechend § 36 Absatz 1 Satz 4 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann.
      • 19.4.3. Unzumutbar ist die Vertragsfortführung, wenn die Umstandsänderungen zu einer nach dem Vertragszweck und dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss ungerechtfertigten Verschiebung des ursprünglich vereinbarten Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung führen.
      • 19.4.4. Im Falle wirtschaftlicher Unzumutbarkeit (z.B. verbrauchsabhängiger Preis deckt nicht die Kosten für Netzentgelte, Steuern, Umlagen und Abgaben) kann PLAN-B NET ZERO ENERGY die Lieferung ablehnen oder den Vertrag kündigen.
    20. Wann ist PLAN-B NET ZERO ENERGY berechtigt, die Belieferung zu unterbrechen?
      20.1. PLAN-B NET ZERO ENERGY ist berechtigt, die Belieferung des Kunden ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde einer vertraglichen Bestimmung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
      20.2. PLAN-B NET ZERO ENERGY kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Belieferung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.
      20.3. Mit der Androhung unterrichtet PLAN-B NET ZERO ENERGY den Kunden auch über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung, die keine Mehrkosten verursachen.
      20.4. Der Beginn der Versorgungsunterbrechung wird dem Kunden mindestens eine Woche im Voraus mitgeteilt.
      20.5. Eine Unterbrechung wegen Zahlungsverzuges ist unter den zuvor genannten Voraussetzungen nur möglich, wenn der Kunde in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung des Betrags, mit dem der Kunde in Verzug sind, gilt:

      • Etwaige Anzahlungen werden abgezogen.
      • Nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig beanstandet haben, werden nicht berücksichtigt.
      • Rückstände, die wegen einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien noch nicht fällig sind, werden nicht berücksichtigt.
      • Rückstände, die aus einer strittigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung entstanden sind, werden nicht berücksichtigt

      20.6. PLAN-B NET ZERO ENERGY wird die Belieferung unverzüglich wiederherstellen lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden. Die Pauschalen übersteigen nicht die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass PLAN-B NET ZERO ENERGY kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Auf Verlangen des Kunden wird PLAN-B NET ZERO ENERGY die Berechnungsgrundlage nachweisen.

    21. Wie lange läuft der Vertrag und wie kann er gekündigt werden?
      21.1. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann durch den Kunden oder PLAN-B NET ZERO ENERGY jederzeit mit einer Frist von einem Monat in Textform gekündigt werden („ordentliche Kündigung“). Die Frist beginnt mit Eingang der Kündigung beim jeweiligen Vertragspartner.
      21.2. Bei Tarifen mit Vertragslaufzeit hat der Kunde einseitig das Recht, innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit auf einen Tarif ohne Vertragslaufzeit zu wechseln. In diesem Fall teilt der Kunde den Wechsel unter Angabe des neu gewählten Tarifs mit einer Frist von einem Monat vor dem Wechseltermin in Textform mit. PLAN-B NET ZERO ENERGY wird den Wechsel des Kunden unverzüglich innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung per E-Mail bestätigen. Die Bestätigung über den Wechsel erhält eine Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen für den gewählten Tarif ohne Vertragslaufzeit.
      21.3. Sollte der Kunde kündigen wollen, weil er sich für einen anderen Lieferanten entschieden hat, kann er diesen mit der Kündigung beauftragen. Sollte der Kunde den Vertrag mit PLAN-B NET ZERO ENERGY kündigen wollen, ohne sich für einen neuen Lieferanten entschieden zu haben, muss die Kündigung des Vertrages mit PLAN-B NET ZERO ENERGY in Textform erfolgen.
      21.4. Eine Kündigung bedarf stets der Textform. Eine schriftliche Einsendung der Kündigung per Post ist nicht notwendig, aber natürlich möglich.
      21.5. PLAN-B NET ZERO ENERGY wird eine durch den Kunden erfolgte Kündigung unter Angabe des Vertragsendes unverzüglich innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung per E-Mail bestätigen.
      21.6. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einem wiederholten, nicht unerheblichen Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten trotz Mahnung (z.B. bei Zahlungsverzug) vor.
      21.7. Im Falle einer fristlosen Kündigung seitens des Kunden empfiehlt es sich erfahrungsgemäß zu schnellerer Bearbeitung des Lieferantenwechsels, den Vertrag selbst zu kündigen und den neuen Lieferanten darauf hinzuweisen, dass es sich um eine fristlose Kündigung seitens des Kunden handelt.
    22. Was passiert, falls der Kunde seinen Wohnsitz wechselt?
      22.1. Im Falle des Wohnsitzwechsels verpflichtet sich der Kunde, spätestens sechs Wochen vor dem Auszug das Auszugsdatum, die neue Lieferanschrift, die neue Rechnungsanschrift, das Einzugsdatum und sofern bekannt auch die neue Zählernummer PLAN-B NET ZERO ENERGY in Textform mitzuteilen.
      22.2. Zusammen mit der Benachrichtigung, spätestens jedoch sechs Wochen vor dem Auszug, kann der Kunde den Vertrag über die Belieferung an der bisherigen Entnahmestelle fristlos zum mitgeteilten Auszugstermin oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt kündigen.
      22.3. Im Falle des Wohnsitzwechsels des Kunden prüft PLAN-B NET ZERO ENERGY, ob die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist und sie dem Kunden eine Belieferung an dem neuen Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet. Andernfalls prüft PLAN-B NET ZERO ENERGY eine mögliche Belieferung an der neuen Entnahmestelle zu neuen Preisen inklusive neuer eingeschränkter Preisgarantie. Das Ergebnis der Prüfung teilt PLAN-B NET ZERO ENERGY dem Kunden innerhalb von 2 Wochen mit.
      22.4. Die fristlose Kündigung des Kunden wird nicht wirksam, wenn PLAN-B NET ZERO ENERGY dem Kunden binnen 2 Wochen nach Erhalt der außerordentlichen Kündigung mitteilt, dass eine Belieferung an der neuen Entnahmestelle zu den bisherigen Vertragsbedingungen möglich ist.
      22.5. Nimmt der Kunde das Angebot von PLAN-B NET ZERO ENERGY über eine mögliche Belieferung zu neuen Preisen inklusive neuer eingeschränkter Preisgarantie nicht innerhalb von 2 Wochen an, endet der Vertrag zu dem vom Kunden mitgeteilten Auszugsdatum, es sei denn der Kunden hat die Belieferung an der bisherigen Entnahmestelle mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt gekündigt.
      22.6. Sollte der Kunde PLAN-B NET ZERO ENERGY zu spät oder gar nicht über den Wohnsitzwechsels informieren, ist der Kunde PLAN-B NET ZERO ENERGY für einen etwaig daraus entstehenden Schaden verantwortlich und gegenüber PLAN-B NET ZERO ENERGY zum Ersatz dessen verpflichtet.
    23. Können sich diese AGB ändern?
      23.1. Für den Fall, dass PLAN-B NET ZERO ENERGY diese AGB ändern möchte, werden die geänderten AGB mindestens 6 Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem die neuen AGB wirksam werden sollen, dem Kunden in Textform per E-Mail angeboten.
      23.2. Die von PLAN-B NET ZERO ENERGY angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt, gegebenenfalls im Wege der nachfolgend in Ziffer 23.3 geregelten Zustimmungsfiktion.

      • 23.2.1. Falls eine nicht unbedeutende Störung der bei Vertragsschluss vorhandenen Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses wegen unvorhersehbarer Änderungen beseitigt werden muss, die PLAN-B NET ZERO ENERGY nicht veranlasst und auf die PLAN-B NET ZERO ENERGY auch keinen Einfluss hat.

      23.3. Das Schweigen des Kunden gilt nur dann als Annahme des Änderungsangebots (Zustimmungsfiktion), wenn

      • 23.3.1. das Änderungsangebot von PLAN-B NET ZERO ENERGY erfolgt, um die Übereinstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen, weil eine Bestimmung dieser AGB
        • aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar geltender Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nicht mehr der Rechtslage entspricht oder
        • durch eine rechtskräftige, gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Gericht erster Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr verwendet werden darf oder
        • aufgrund einer verbindlichen Verfügung einer für PLAN-B NET ZERO ENERGY zuständigen nationalen (z.B. Bundesnetzagentur) oder internationalen (z.B. Europäische Kommission) Behörde nicht mehr mit den gesetzlichen Verpflichtungen von PLAN-B NET ZERO ENERGY in Einklang zu bringen ist und
      • 23.3.2. der Kunde das Änderungsangebot von PLAN-B NET ZERO ENERGY nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der jeweiligen Änderung abgelehnt hat.PLAN-B NET ZERO ENERGY wird den Kunden im Änderungsangebot auf die Folgen seines Schweigens hinweisen.

      23.4. Die Zustimmungsfiktion findet keine Anwendung

      • bei Änderungen von Hauptleistungspflichten des Vertrages, einschließlich der Änderung von Preisen, oder
      • bei Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommen, oder
      • bei Änderungen, die das bisher vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zugunsten von PLAN-B NET ZERO ENERGY verschieben würden.

      In diesen Fällen wird PLAN-B NET ZERO ENERGY die Zustimmung des Kunden zu Änderungen auf andere Weise einholen.
      23.5. Macht PLAN-B NET ZERO ENERGY von der Zustimmungsfiktion Gebrauch, kann der Kunde den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kundigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird PLAN-B NET ZERO ENERGY den Kunden in seinem Änderungsangebot besonders hinweisen.

    24. Was passiert im Falle eines Streits?
      24.1. Der Gerichtsstand ist der jeweilige Ort der Stromabnahme des Kunden.
      24.2. Bei Fragen und Beschwerden zur Stromlieferung kann sich der Kunde als Verbraucher gemäß §13 BGB an PLAN-B NET ZERO ENERGY wenden: PLAN-B NET ZERO ENERGY GmbH, Kurfürstendamm 188/189, 10707 Berlin.
      24.3. Zur Beilegung von Streitigkeiten kann von Privatkunden ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen dem Kunden und dem PLAN-B NET ZERO ENERGY-Kundenservice keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. PLAN-B NET ZERO ENERGY ist zur Teilnahme an dem Schlichtungsverfahren verpflichtet.
      Schlichtungsstelle Energie e.V. Friedrichstraße 133 10117 Berlin
      Tel. 030-2757240-0, Fax 030-2757240-69
      E-Mail: [email protected]
      Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
      24.4. Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) bereitgestellt. Die OS-Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen. Die OS-Plattform ist unter dem folgenden Link zu erreichen: https://ec.europa.eu/consumers/odr
    25. Wo erhält man weitere Informationen über die aktuell geltenden Tarife?
      25.1. Die aktuell geltenden Tarife und gebündelter Produkte sind auf der Seite www.planbnetzero-energy.com einzusehen.
      25.2. Bei Abschluss des Vertrages wird dem Kunden eine Willkommens-E-Mail mit allen Vertragsbestandteilen und vereinbarten Preisen zugesandt.
      25.3. Die aktuell für den laufenden Vertrag geltenden Preise können vom Kunden auch in seinem Kundenkonto eingesehen werden, sobald er in Belieferung ist.
    26. Wie erreicht man den Kundenservice?
      Der Kunde erreicht den Kundenservice per E-Mail: [email protected] oder über Kundenportal.
    27. Wie erreicht man den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur?
      Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt Informationen über das geltende Recht, die Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post, Eisenbahnen Verbraucherservice Postfach 8001 53105 Bonn Mo-Fr: 9 bis 15 Uhr Tel. 030-22480-500 (bundesweites Infotelefon) Fax 030-22480-323 E-Mail: [email protected]
    28. Wo erhält man eine Beratung in Energieangelegenheiten?
      Informationen, wie man den Energieverbrauch senken kann erhält man u.a. bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (https://www.bfee-online.de/BfEE/DE/Home/home_node.html), bei der Deutschen Energieagentur dena (https://www.dena.de/startseite/) sowie bei den Verbraucherzentralen (https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie).